Einfacher Preisspiegel genügt!

Unterscheiden sich Alternativangebote im überschaubaren Leistungsumfang nicht erheblich, genügt zur Information der Eigentümer vor der Versammlung ein einfacher Preisspiegel.

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2022 - 2-13 S 35/22

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